INFORMATIONEN FÜR WISHISTLEBLOWERS - MELDUNG ILLEGALER AKTIVITÄTEN


ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. („ZPS-FN“) hat im Zusammenhang mit dem Whistleblower-Schutzgesetz ein internes Whistleblowing-System eingerichtet, das es Mitarbeitern und anderen im Gesetz genannten Personen ermöglicht, mögliche illegale Handlungen am Arbeitsplatz von ZPS-FN zu melden.

WER KANN EINE MELDUNG MACHEN?


- Mitarbeiter (sowohl angestellte als auch beauftragte)
- Auszubildende, Praktikanten
- Personen, die Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz usw. erbringen.

WELCHES VERHALTEN KANN GEMELDET WERDEN?


- Eine rechtswidrige Handlung, deren soziale Schädlichkeit/Gefährlichkeit durch andere Rechtsvorschriften als Straftat definiert ist, durch die Tatbestandsmerkmale einer Straftat,
- eine rechtswidrige Handlung, die in einer anderen Rechtsvorschrift durch die Tatbestandsmerkmale einer Straftat definiert ist, für die das Gesetz eine Geldstrafe von mindestens 100 000 CZK vorsieht,
- eine Handlung, die gegen das Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern verstößt,
- eine Handlung, die gegen eine andere Rechtsvorschrift oder eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union oder gegen eine nationale Umsetzungs- oder Anpassungsvorschrift verstößt, mit der die sich aus der EU-Gesetzgebung ergebenden Regeln in die tschechische Rechtsordnung übertragen werden, und zwar in den Bereichen:

1. Finanzdienstleistungen, Abschlussprüfung und andere Versicherungsdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte,
2. die Körperschaftssteuer,
3. die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
4. Verbraucherschutz,
5. die Einhaltung der Produktanforderungen, einschließlich der Produktsicherheit,
6. Verkehr, Transport und Straßenverkehrssicherheit,
7. Schutz der Umwelt
8. Lebens- und Futtermittelsicherheit und Tiergesundheit,
9. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
10. Wettbewerb, öffentliche Versteigerungen und öffentliches Auftragswesen,
11. Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,
12. den Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme,
13. den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union oder
14. das Funktionieren des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen nach dem Unionsrecht.

WIE KANN MAN EINE MELDUNG EINREICHEN?


Die Anmelder haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung einzureichen:

- über das interne Meldesystem:

1. schriftlich an die Adresse des Arbeitgebers,
2. elektronisch an: whistleblowing @zps-fn.cz,
3. mündlich - telefonisch unter 576 777 517, werktags zwischen 09:00 und 15:00 Uhr,
4. persönlich bei der zuständigen Person, wenn der Hinweisgeber dies wünscht; die Meldung in dieser Form muss innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 14 Tage nach der Aufforderung, erfolgen.

- über ein vom Justizministerium der Tschechischen Republik eingerichtetes externes Notifizierungssystem, oder die Notifizierung kann an andere öffentliche Behörden erfolgen, die für die angezeigte Straftat zuständig sind

WIE WIRD DIE MELDUNG BEARBEITET?


Innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt der Prüfer der Meldung dem Meldenden schriftlich den Eingang seiner Meldung (dies gilt nicht, wenn der Meldende den Prüfer ausdrücklich darum bittet, dies nicht zu tun, oder es offensichtlich ist, dass die Mitteilung über den Eingang der Meldung die Identität des Meldenden einer anderen Person offenbaren würde).

Der Untersuchungsbeauftragte untersucht auf der Grundlage der vom Hinweisgeber gelieferten Informationen die Umstände des gemeldeten Verhaltens innerhalb des Unternehmens. Anschließend schlägt er Maßnahmen vor, um die Fortsetzung des gemeldeten Verhaltens zu verhindern und die Situation zu bereinigen. Die Annahme und Umsetzung dieser Maßnahmen wird ebenfalls vom Hinweisgeber überwacht.

ZPS-FN wird im Zusammenhang mit der Meldung keine negativen (Vergeltungs-)Maßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreifen (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Lohnkürzung oder andere Nachteile, Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz usw.).

Der Whistleblower muss spätestens innerhalb von 30 Tagen darüber informiert werden, wie die Meldung bewertet wurde und welche Maßnahmen vorgeschlagen wurden. In komplexen Fällen kann die Frist um bis zu 60 Tage verlängert werden.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN


Anonyme Meldungen sind vom Anwendungsbereich des Meldesystems ausgeschlossen.

Meldungen können nur wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wissentlich falsche Meldungen können nicht gemacht werden. Wenn ein Hinweisgeber dies tut, schützt das Gesetz den Hinweisgeber nicht, und das Unternehmen, das Opfer und die Behörden können anschließend Maßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreifen.

Auch darf man sich bei einer Meldung nicht strafbar machen.